Payrolling

Unternehmen, die in Deutsch­land Pay­rolling anbi­eten bedür­fen der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Beim Pay­rolling koor­diniert der Dien­stleis­ter Ver­trag und Lohn­ver­wal­tung von Mitar­beit­ern, die unter Umstän­den direkt von der Per­son­al­abteilung des Kun­den rekru­tiert und aus­gewählt wer­den. Die Mitar­beit­er sind direkt beim Kun­den tätig. Der Dien­stleis­ter übern­immt alle rechtlichen Verpflich­tun­gen im Zusam­men­hang mit den Lohn­zahlun­gen und Abzü­gen, der Arbeit­slosen- und der Arbeit­sun­fall-Ver­sicherung für den betr­e­f­fend­en Mitarbeiter.

Nach deutschem Recht ist somit der Pay­rolling-Dien­stleis­ter der Arbeit­ge­ber des Mitar­beit­ers. Wenn dieser Mitar­beit­er nun für einen Kun­den tätig wird, wird dies nach deutschem Recht als Arbeit­nehmerüber­las­sung definiert. Diese Über­las­sung erfordert wieder die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.