Reformiertes AÜG seit 1. April 2017 in Kraft

Am 1. April 2017 sind die Änderun­gen des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) in Kraft getreten. Hier­durch ist es in vie­len Bere­ichen zu ein­er Ver­schär­fung der Regeln gekommen.

Neben der bere­its zuvor beste­hen­den Vorschrift, wonach es für den Ein­satz von Zeitar­beit­nehmern ein­er Erlaub­nis bedarf, ist nun zusät­zlich die Pflicht hinzuge­treten, das Ver­tragsver­hält­nis als Arbeit­nehmerüber­las­sung offen zu legen.
Darüber hin­aus wurde die max­i­male Über­las­sungs­dauer auf 18 Monate beschränkt sowie die Verpflich­tung einge­führt, ab dem neun­ten Monat der Über­las­sung den Arbeit­nehmer nach Equal Pay zu bezahlen. Das AÜG sieht hierzu jedoch ver­schiedene Aus­nah­memöglichkeit­en vor.

Ver­stöße gegen Über­las­sungs­dauer, Offen­le­gungspflicht und die Erlaub­nispflicht kön­nen zur soge­nan­nten Fik­tion des Arbeitsver­hält­niss­es führen. Danach entste­ht kraft Geset­zes ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Zeitar­beit­nehmer und Entleiher.
Darüber hin­aus sind diese Ver­stöße eben­so wie ein Ver­stoß gegen den Equal Pay Grund­satz bußgeldbewehrt.

 

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