Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil I)

Die Erteilung der Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung hängt von der Entschei­dung der zuständi­gen Bun­de­sagen­tur für Arbeit ab (mehr dazu hier). § 3 Abs. 1 AÜG lis­tet die Gründe auf, auf­grund der­er die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dem Antrag­steller die Erlaub­nis ver­weigern bzw. entziehen kann. Die einzel­nen Gründe haben wir in drei zusam­men­hän­gen­den Beiträ­gen hier und hier aufgeführt.

Missachtung von Vorschriften

Wenn Tat­sachen die Annahme begrün­den, dass der Ver­lei­her unzu­ver­läs­sig ist, kann die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dem Ver­lei­her die Erlaub­nis ver­sagen. Bei dem Begriff der „Zuver­läs­sigkeit“ han­delt es sich um einen unbes­timmten Rechts­be­griff. § 3 Abs. 1 AÜG zählt zunächst eine Anzahl von Grün­den auf, bei deren Vor­liegen von der Unzu­ver­läs­sigkeit des Antrag­stellers auszuge­hen ist.

Durch die Ver­wen­dung des Wortes „ins­beson­dere“ wird deutl. gemacht, dass diese Regelung nicht abschließend ist, son­dern nur eine beispiel­hafte Aufzäh­lung enthält.

Als unzu­ver­läs­sig wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG  eingestuft wird, wer ins­beson­dere gegen fol­gende Vorschriften verstößt:

  1. Sämtliche sozialver­sicherungsrechtliche Vorschriften der Kranken‑, Renten,- Unfall‑, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  2. Melde- und Anzeigepflicht­en und ins­beson­dere die Verpflich­tung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
  3. die Ein­be­hal­tung und Abführung der Lohn­s­teuer, die Nichtabführung ander­er Steuern, wie z.B. der Umsatzsteuer
  4. Ord­nungsvorschriften über die Arbeitsver­mit­tlung nach §§ 14 I 1 GewO, §§ 292 ff. SGB III und z.B. die Ein­lö­sung von Ver­mit­tlungsgutscheinen nach § 421g SGB III
  5. Regelun­gen über die Beschäf­ti­gung von aus­ländis­chen Arbeit­nehmern, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ArGV und § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG
  6. öffentlich-rechtliche Arbeitss­chutzbes­tim­mungen, nach dem ArbZG, dem MuSchG, dem JArb­SchG und Unfal­lver­hü­tungsvorschriften nach § 11 VI AÜG
  7. Geset­zliche Höch­st­gren­zen täglich zuläs­siger Arbeit­szeit­en nach dem ArbzG

Durch die Ver­wen­dung des Wortes „ins­beson­dere“ wird deutl. gemacht, dass diese Regelung nicht abschließend ist, son­dern nur eine beispiel­hafte Aufzäh­lung enthält.

Weit­er­hin sieht § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG einen Grund für die Ver­sa­gung der Erlaub­nis vor, wenn der Ver­lei­her nach der Gestal­tung sein­er Betrieb­sorgan­i­sa­tion nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeit­ge­berpflicht­en ord­nungs­gemäß zu erfüllen (mehr dazu hier).

Außer­dem kann die Erlaub­nis ver­sagt wer­den, wenn der Ver­lei­her dem Lei­har­beit­nehmer die ihm nach § 8 AÜG zuste­hen­den Arbeits­be­din­gun­gen (Equal Treat­ment und Equal Pay) (mehr dazu hier) ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts nicht gewährt (mehr dazu hier).

Aber nicht jed­er Ver­stoß gegen eine dieser Vorschriften führt sofort zur Ver­sa­gung oder Nichtver­längerung der Erlaub­nis. So ziehen etwa gele­gentliche Abrech­nungs­fehler bei Urlaub oder Krankheit allein keine Ver­sa­gung der Erlaub­nis nach sich.

Welche Gründe noch zur Ver­sa­gung der Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis führen kön­nen, find­en Sie unter Teil II und Teil III.