Verstoß gegen Equal Treatment und Equal Pay

§ 8 Abs. 1 S.1 AÜG schreibt vor, dass dem ver­liehenen Arbeit­nehmer, für die Zeit der Über­las­sung an den Entlei­her, die im Betrieb des Entlei­hers für einen ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer des Entlei­hers gel­tenden wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts zu gewähren sind. Dies beze­ich­net man als Equal Treatment.

Diese Vorschrift zur Gle­ich­be­hand­lung mit den Stam­m­mi­tar­beit­ern wird als „Equal Treat­ment Grund­satz“ beze­ich­net. Hin­sichtlich der Gle­ich­bezahlung wird die Regel als Equal Pay Grund­satz beze­ich­net. Von diesen Regelun­gen kann durch einen Tar­ifver­trag für die Zeitar­beit abgewichen werden.

Sollte ein Ver­lei­her jedoch gegen diese Grund­sätze ver­stoßen, ohne dass dies durch einen entsprechen­den Tar­ifver­trag erlaubt ist, dro­hen Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 €. Dies ist umso prob­lema­tis­ch­er, da ger­ade die Regelun­gen zum Equal Pay sehr kom­pliziert sind. Equal Pay erstreckt sich keines­falls auss­chließlich auf den Stun­den­lohn der ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer des Kun­den son­dern auf alle Lohnbe­standteile, die in der Lohnabrech­nung aufge­lis­tet sind.